Seit der Grundsatzentscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1980 hat jede grundlegende Rentenreform in Deutschland am Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften anzusetzen. Anne Lenze zeichnet die Rechtsprechung des BVerfG zum Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen nach und lotet den maximalen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aus, indem sie die Möglichkeit der Implementierung einer Bürgerversicherung nach Schweizer Vorbild in das deutsche Recht prüft. Eine derartige Rentenreform erhielte zusätzliche verfassungsrechtliche Impulse aus den gleichheitsrechtlichen Debatten um Generationengerechtigkeit, Geschlechtergleichbehandlung und die Bewältigung der Massenarbeitslosigkeit . Insbesondere die mit dem Pflegeversicherungsurteil des BVerfG aus dem Jahr 2001 anerkannte Bedeutung der Kindererziehung für die gesellschaftlichen Umlageverfahren wird langfristig den rentenrechtlichen Eigentumsbegriff modifizieren. Abschließend entwickelt die Autorin für den Bereich der Alterssicherung die sozialen Kriterien, die gemäß Art. 23 Abs. 1 GG das Handeln der Bundesrepublik bei der Entwicklung der Europäischen Union leiten sollen.
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Bei der Sozialversicherung werden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ignoriert: Eltern und Kinderlose werden hier zu Unrecht gleich behandelt. Deswegen reißen hohe und weiterhin gestiegene Sozialversicherungsbeiträge ein Loch in die Familienbudgets, insbesondere in den durchschnittlich und niedrig verdienenden Haushalten. Hierin liegt ein häufig übersehener Grund für die auf hohem Niveau stagnierende Kinderarmut in Deutschland. (DIPF/Orig.)
"Seit Längerem gibt es einen Konflikt um die Regelbedarfsstufe 3. Sie wurde Anfang 2011 eingeführt. Danach erhalten erwachsene Sozialhilfeempfänger nur noch einen Regelbedarf in Höhe von 80 % eines Alleinstehenden, wenn sie weder selbst einen eigenen Haushalt, noch zusammen mit (Ehe-)Partnern einen gemeinsamen Haushalt führen. Betroffen davon sind vor allem volljährige erwerbsunfähige Behinderte, die mit ihren Eltern zusammenleben. Sie haben bis vor Kurzem rund 80 Euro im Monat weniger erhalten als alleinstehende Erwachsene. Das Bundessozialgericht (BSG) hält diese Benachteiligung für nicht rechtens - und hat betroffenen Behinderten mit Urteilen vom Juli 2014 den vollen Regelsatz (100 %) eines Alleinstehenden zugebilligt. Das zuständige Bundessozialministerium lehnte die Umsetzung dieser höchstrichterlichen Entscheidung aber monatelang ab. Nun hat es zwar - nach erheblichem öffentlichen Druck - (vorerst) eingelenkt. Die Auseinandersetzung ist damit aber wohl noch nicht beendet, wie im Folgenden gezeigt wird." (Autorenreferat, IAB-Doku)
"Das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 hat ein neues Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus der Taufe gehoben. Aus der Verfassung selber lässt sich jedoch kein konkreter Betrag ableiten. Vielmehr hat der Einzelne lediglich einen Anspruch auf ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zur Feststellung des Existenzminimums. Dieses darf sich an den Verbrauchsausgaben der untersten 20% der Bevölkerung orientieren. Ein weitergehendes Gebot zum Ausgleich der in Deutschland steigenden sozialen Ungleichheiten lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Für Kinder und Jugendliche im SGB-II-Bezug allerdings sieht das Gericht ein in die Zukunft weisendes Teilhaberecht vor. Wie allerdings der Bedarf der Kinder nach Persönlichkeitsentfaltung und schulischer Förderung sicherzustellen ist - durch Geld- oder durch Sachleistungen - ist derzeit noch höchst umstritten. Da die fürsorgerechtlichen Befähigungskosten von Schulkindern nunmehr vom Bund zu decken sind, kann es zu Verwerfungen der föderalen Zuständigkeit kommen, weil Länder und Kommunen angesichts ihrer häufig desaströsen Haushaltslage auf die Idee kommen könnten, ihre Aufwendungen zugunsten der Förderung von Kindern aus einkommensschwachen Familien zurückzunehmen. Deshalb ist eine Kooperation von Bund, Ländern und Gemeinden, unter Einbeziehung der Jugendhilfe, vonnöten, um ein stimmiges Konzept von Förderangeboten vor Ort zu entwickeln." (Autorenreferat)